Die Verpackungssteuer – klingt erst mal trocken, ist aber ein echter Gamechanger im Kampf gegen den Verpackungswahnsinn! Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2025 steht fest: Die Tübinger Verpackungssteuer ist rechtens und setzt ein starkes Zeichen für alle Städte, die dem Müll den Kampf ansagen wollen.
Was steckt hinter der Verpackungssteuer?
Stellen Sie sich vor, für jeden Coffee-to-go-Becher, jedes Einwegbesteck oder jede Pommes-Schale fällt eine kleine Gebühr an. Genau das ist die kommunale Verpackungsabgabe: eine kommunale Abgabe auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke, die zum sofortigen Verzehr oder zum Mitnehmen verkauft werden. Das Ziel ist klar: Weniger Einwegprodukte, mehr Umweltschutz! In Tübingen beträgt die Steuer beispielsweise 50 Cent pro Einwegverpackung oder Einweggeschirr und 20 Cent für Einwegbesteck wie Strohhalme oder Eislöffel. Die Steuerpflicht trifft vor allem Restaurants, Cafés, Imbisse und Bäckereien – also überall dort, wo Speisen und Getränke außer Haus verkauft werden.
Nicht betroffen sind Verpackungen, die nur für den Transport von Waren oder für unverarbeitete Lebensmittel genutzt werden. Auch Umverpackungen oder reine Transportverpackungen im Handel bleiben außen vor. Im Fokus stehen wirklich nur Verpackungen, die unmittelbar mit dem Verkauf von verzehrfertigen Speisen und Getränken verbunden sind.
Gilt die Steuer auf Einwegprodukte auch für Werbemittel?
Keine Sorge: Kugelschreiber, USB-Sticks und andere klassische Werbeartikel sind grundsätzlich nicht von der Verpackungssteuer betroffen, sofern sie nicht als Verpackung für Speisen oder Getränke dienen. Die Steuer richtet sich ausschließlich auf Einwegverpackungen, die im direkten Zusammenhang mit dem Verkauf von Lebensmitteln oder Getränken zum Sofortverzehr stehen. Verpackungen, die Werbeartikel enthalten, werden also nicht besteuert, solange sie nicht für den Verzehr von Speisen oder Getränken bestimmt sind.
Welche Auswirkungen hat die Rechtsprechung auf Werbeartikel?
Das Bundesverfassungsgericht stärkt mit seiner Entscheidung die Rechtssicherheit für Kommunen, die eine Verpackungssteuer auf Einwegverpackungen für Speisen und Getränke einführen wollen. Für Werbeartikel bedeutet das: Solange diese nicht als Einwegverpackung für Lebensmittel oder Getränke verwendet werden, sind sie von der Verpackungssteuer nicht betroffen. Allerdings sollten Unternehmen aufmerksam beobachten, wie sich die kommunalen Satzungen entwickeln, denn eine Ausweitung der Steuer auf andere Produktgruppen wäre theoretisch möglich, falls der lokale Gesetzgeber dies beschließt. Aktuell bleibt der Anwendungsbereich jedoch klar auf den Lebensmittel- und Getränkebereich beschränkt. Werbeartikelhersteller und -nutzer können daher weiterhin ihre Produkte ohne zusätzliche Verpackungssteuer einsetzen, solange diese nicht als Einwegverpackung für Speisen oder Getränke dienen.
Fruchtgummi, Getränke & Co. als Werbeartikel – sind sie von der Verpackungsabgabe betroffen?
Lebensmittel wie Fruchtgummi, Getränke oder Gebäck, die als Werbeartikel in kleinen Portionen – etwa in Tütchen oder Bechern – verteilt werden, fallen grundsätzlich unter die Kategorie „Lebensmittel“. Ob diese Produkte im Rahmen der Verpackungssteuer als „zum Sofortverzehr bestimmt“ gelten, hängt von der konkreten Ausgestaltung und dem typischen Konsumverhalten ab.
Nach aktueller Rechtslage gilt als „zum Sofortverzehr bestimmt“, wenn Speisen oder Getränke in Einwegverpackungen verkauft werden, die darauf ausgelegt sind, unmittelbar nach dem Erwerb konsumiert zu werden – entweder direkt vor Ort oder als Take-away. Klassische Beispiele sind belegte Brötchen, Pommes oder Coffee-to-go. Bei Werbeartikeln wie Fruchtgummi, kleinen Gebäckstücken oder Getränken in Portionsverpackungen ist die Abgrenzung schwieriger.
Entscheidend ist, ob Verpackung und Produkt so gestaltet sind, dass ein Verzehr direkt aus der Verpackung nach dem Erhalt üblich und naheliegend ist. Bei Fruchtgummi-Tütchen oder Mini-Gebäckpackungen, wie sie als Werbeartikel verteilt werden, ist dies häufig der Fall: Sie sind verzehrfertig, portionsweise abgepackt und werden typischerweise direkt aus der Verpackung gegessen. Ähnliches gilt für kleine Getränkedosen oder -flaschen, die als Werbegeschenk ausgegeben werden.
Allerdings gibt es auch Argumente, dass haltbare Lebensmittel wie Fruchtgummi, Joghurt oder Gebäck nicht zwingend als „zum Sofortverzehr bestimmt“ gelten, weil sie oft erst später konsumiert werden und nicht zwingend direkt nach dem Empfang verzehrt werden müssen. Die Verpackungsgestaltung und der typische Verwendungszweck sind hier maßgeblich: Ist die Verpackung so ausgelegt, dass ein sofortiger Verzehr wahrscheinlich ist, spricht dies für die Steuerpflicht.
Fazit
Fruchtgummi, Getränke und Gebäck als Werbeartikel können unter die Verpackungssteuer fallen, wenn sie in Einwegverpackungen abgegeben werden, die den Sofortverzehr nahelegen. Die genaue Einordnung hängt von der Art der Verpackung, dem Produkt und dem üblichen Konsumverhalten ab. Im Zweifel empfiehlt sich eine Rücksprache mit der zuständigen Kommune, da die Auslegung in der Praxis unterschiedlich gehandhabt werden kann.
Bitte beachten Sie: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Wenn Sie konkrete Fragen zur Verpackungssteuer oder zur rechtlichen Einordnung Ihrer Werbeartikel haben, sollten Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Nur so erhalten Sie eine verbindliche und auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Auskunft.
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